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Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 18.10.2012 ist die Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie) in Kraft getreten.

Es gilt der Grundsatz "Immer in dem Modell bewerten, in dem die Daten abgeleitet wurden." (Vgl.: LGMB 2013, S.86 Ziffer 6.1)

Das aus den Vermessungs- und Katasterämtern fusionierte Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz umfasst nunmehr die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim und Südliche Weinstraße, den Rhein-Pfalz-Kreis sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer.

Mehr dazu unter: www.katasteramt.rlp.de/

Thema: Immobilienwerte: Wie kurzfristige, persönliche Entscheidungen die langfristige Werteentwicklung beeinflussen.

Bestellt als ehrenamtliche Gutachterin im Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich Rheinpfalz. Mit Beschluss vom 21.08.2012 und in Kraft getreten am 01.09.2012 wird die Bestellungsurkunde "ehrenamtliche Gutachterin für den Bereich der Stadt Speyer am Rhein" aktualisiert (erweitert) auf den Bereich Rheinpfalz.

Die genannten Beträge verändern sich ab dem 1.1. eines jeden dem 1.1.2005 folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat erhöht oder verringert hat.

Quelle: www.gug-aktuell.de

Der BVS (Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter, sowie qualifizierter Sachverständiger e. V.) gibt eine Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten über Immobilien heraus, mit dem Ziel im Sinne des Kunden die Qualität von Gutachten nachhaltig zu sichern und dem Preisdamping mit einhergehender Qualitätsminderung entgegen zu wirken.

Die BVS-Honorarrichtlinien wurden im August 2016 angepasst. Die Grundhonorierung für Grundstücke und Eigentumswohnungen bis 150.000 € im unbelasteten Verkehrswert (Wert ohne Beeinträchtigung von Schäden oder Rechten und Belastungen) umfasst seither ein Grundhonorar von 1.500 €. Die Bewertung weiterer Stichtage, z. B. im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen erhöht  das Grundhonorar je nach Schwierigkeitsgrad um 20-50 %. Die zusätzliche Berechnung eines Erbbaurechts umfasst Kosten in Höhe von 40% des Grundhonorars. Ein Nießbrauchrecht erhöht das Grundhonorar weiterhin um 30 % seines Wertes. Alle Angaben verstehen sich zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer.