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Auch in Rheinland-Pfalz mit Fokus auf den Rheinpfalz-Kreis und die Südwestpfalz zeigt sich ein Gefälle der Nachfragesituation nach Wohnraum. Deutschlandweit ist seit langem bekannt, dass es Städte gibt, die eine deutlich überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum verzeichnen (hier bspw. München, Frankfurt, etc.) und Gegenden mit geringer Nachfrage (bspw. die Lausitz). Doch auch an unserem Markt im Süden von Rheinland-Pfalz zeigt sich ein solches Gefälle.

Der Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie qualifizierten Sachverständigen veröffentlicht im August 2016 neue Honorarempfehlungen mit dem Ziel im Sinne des Kunden die Qualität von Gutachten nachhaltig zu sichern und dem Preisdamping mit einhergehender Qualitätsminderung entgegen zu wirken. Die vollständige "Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung" der b. v. s. Sachverständigen ist auf den Seiten des Bundesverbands einzusehen. Einen Auszug finden Sie auf diesen Seiten unter "Honorar".

Künftig soll es bei Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen nur noch auf die tatsächliche Wohnfläche ankommen. So entschied der BGH am 18.11.2015 in seinem Urteil: VIII ZR 266/14. Die im Mietvertrag vermerkte Fläche wäre somit irrelevant. Das Risiko der korrekten Wohnflächenermittlung liege auf Seiten des Vermieters.

Was bedeutet dies für Vermieter und ihre Mietverhältnisse?

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt die Weitergabe des Immobilieneigentums häufig unter Einrichtung eines Nießbrauchrechts für die Übergeber. Diese Verträge sind i. d. R. in zwei Punkten übereinstimmend:

Die Mietpreisbremse oder genauer: das "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten" tritt zum 01.06.2015 in Kraft. 

Der LGMB 2015 ist seit Mitte Februar abrufbar. Er bestätigt Rheinland-Pfalz weiterhin eine gute wirtschaftliche Ausgangslage im Zentrum Europas. 

Am 27.01.2015 beschloss der Ministerrat die Kappungsgrenzen-Verordnung. " Betroffen sind die Städte Mainz, Trier, Landau und Speyer.