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Bild von einer Vollmachterklärung mit einem Stift
Bild von einer Vollmachterklärung mit einem Stift

Honorar für Verkehrswertgutachten

Transparenz ist die Basis für gegenseitiges Vertrauen

Das Grundhonorar für Verkehrswertermittlungen wird in Anlehnung an die „BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten über Immobilien“, herausgegeben vom Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V., berechnet. Bemessungsgrundlage für das Grundhonorar ist der ungekürzte Verkehrswert.

Marktabschläge für vom Markt als notwendig erachtete Investitionen/Modernisierungen sind im Grundhonorar enthalten. Die Ermittlung der Werteinflüsse aus Rechten und Lasten, mehrere Stichtage und andere objektspezifische Merkmale (bspw. Mietzinsüber- oder unterzahlungen), die sich wertbildend auf den Verkehrswert auswirken, bedeuten einen zusätzlichen Aufwand und werden deshalb mit Zuschlägen erfasst.

Fahrtkosten oder Behördengebühren für die Beschaffung erforderlicher Unterlagen und ggf. Aufmaß werden gesondert berechnet. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird auf das Gesamthonorar hinzugerechnet.

Die Honorarvereinbarung ist Teil unserer Vertragsunterlagen.

Honorar für Mietwertgutachten

Ein Mietwertgutachten ist grundsätzlich eine Einzelleistung und auf jeden speziellen Fall individuell formal und inhaltlich anzupassen. Die eindeutige Formulierung der Aufgabenstellung von großer Bedeutung für Analyse und Ergebnis.

Ziel des Gutachtens ist die objektive Herleitung des Ergebnisses, um eine streitfreie Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen.

Die Honorierung von Mietwertgutachten orientiert sich im Privatgutachten am Mietwert je Wohnung.

Bei einer Bruttokaltmiete (Nettomietzins inkl. Nebenkosten außer Heizkosten) bis 1.000 € können Sie mit einem Grundhonorar von 2.200 € zzgl. MwSt. und Nebenkosten rechnen. Die Ermittlung angemessener Minderungsbeträge ist nach zu erwartendem Aufwand verhandelbar.

Honorar im Gerichtsauftrag

Werden Sachverständige von Gerichten hinzugezogen, erfolgt die Vergütung der Leistung nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) und wird direkt mit der zuständigen Gerichtsstelle abgerechnet.