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Gutachten aus Gründen der Betreuung

Den demografischen Wandel spüren viele von uns in der eigenen Familie. Wir werden immer älter und trotz stetiger Fortschritte in der Medizin sind körperliche und teilweise auch geistige Einschränkungen an einem geliebten Menschen häufig nicht mehr aufzuhalten.  Mit Übernahme der Betreuung gilt es für den Betreuer einiges zu beachten.

Haben Sie sich entschieden die Betreuung eines Menschen zu übernehmen, geht dies i. d. R. mit der Frage nach dem Umgang mit hohen Pflegekosten der betreuten Person einher. Stellt sich somit die Frage, ob das Immobilienvermögen der betreuten Person veräußert werden soll, benötigen Sie zunächst eine beglaubigte Vollmacht des Betreuungsgerichts zur Abwicklung von Immobiliengeschäften.

Im Nächsten Schritt ist es irrelevant, ob Sie ernsthafte Anfragen aus der Nachbarschaft oder Interessenten in der eigenen Familie haben oder alternativ ein eingeschalteter Makler bereits einen Interessenten liefert. Spätestens beim Notartermin wird der Notar die Zustimmung des Betreuungsgerichts zum Kaufvertrag erfragen. Mit der Zustimmung des Betreuungsgerichts zu einem Kaufvertrag schützt der Gesetzgeber die betreute Person davor, dass ihr Vermögen unter Wert veräußert wird. Als Entscheidungsgrundlage fordert das Gericht zwingend das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, welches bestimmten Qualitätskriterien unterliegt. D. h. das Gutachten ist ein unausweichlicher Baustein in der Kaufvertragsabwicklung aus Gründen der Betreuung.

Haben Sie Fragen zum zeitlichen Ablauf in der Abwicklung der einzelnen Themen, sprechen Sie uns gern an.