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Erlass der Mietpreisbremse ist Ländersache

Die Mietpreisbremse oder genauer: das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ tritt zum 01.06.2015 in Kraft.

Um welche Märkte innerhalb eines Bundeslandes es sich handelt, legt die jeweilige Landesregierung per Verordnung fest. In Rheinland-Pfalz wird es sich voraussichtlich um die Städte Mainz, Trier und Landau handeln.

Beurteilungskriterien sind: Indikatoren wie Bevölkerungswachstum, Leerstandquote, Mietentwicklung und Mietbelastung. Sofern der Erlass erfolgt, gilt er per sofort, jedoch zunächst auf höchstens 5 Jahre. Dann darf auf dem jeweiligen Teilmarkt die Miete in Bestandswohnungen nicht mehr als 10 % über die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Besteht kein Mietenspiegel oder handelt es sich um eine sehr individuelle Wohnung innerhalb eines Mietspiegelgebiets, stellt sich die Frage, wo die ortsübliche Vergleichsmiete genau liegt.

Unberührt bleibt weiterhin die Mietanhebung von 11 % der vermieterseits investierten Modernisierungskosten. Nicht erfasst sind Neubauwohnungen oder Erstvermietungen nach umfassenden Modernisierungen.

Vgl. auch u. a.: Rheinland-pfälzische Mieterschutzregelungen / Finanzministerium Rheinland-Pfalz